(1) Anstelle von § 1 Abs. 1 TVPöD wird bestimmt:
1Dieser Teil 4.4 gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
a)der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen und der Heilpädagogin/des Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter/in, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Heilpädagogin/Heilpädagoge vorauszugehen hat,
b) der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),
c) der Erzieherin/des Erziehers und der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinderpflegerin/Kinderpfleger vorauszugehen hat,
d) der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizinischen Bademeisters während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
e)der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384),
die in einem Praktikantenverhältnis in einer Einrichtung nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I stehen.
2Dieser Teil 4.4 gilt, soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 ferner für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
a) der Heilerziehungspflegerin mit Vollzeitausbildung/des Heilerziehungspflegers mit Vollzeitausbildung,
b) der Erzieherin am Arbeitsplatz/Arbeitserzieherin mit Vollzeitausbildung/des Erziehers am Arbeitsplatz/Arbeitserziehers mit Vollzeitausbildung,
c) der Dorfhelferin/des Dorfhelfers,
d) der Haus- und Familienpflegerin/des Haus- und Familienpflegers.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Praktikanninnen/Praktikanten, deren praktische Tätigkeit in die schulische ausbildung oder die Hochschulausbildung integriert ist.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 2:
An die Stelle der Worte „Dieser Tarifvertrag“ treten die Worte „Dieser Teil 4.4“.