§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Dienstverhältnis, für das aufgrund einer Dienstvereinbarung nach § 36a MVG bzw. aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung die AVR-Württemberg gelten, wenn das Dienstverhältnis über den 31. Dezember 2008 hinaus fortbesteht und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am 1. Januar 2009 unter den Geltungsbereich der AVR-Württemberg &ndash Erstes Buch – fällt, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.

(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Arbeitsrechtlichen Regelung auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis, für das aufgrund einer Dienstvereinbarung nach § 36a MVG bzw. aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung die AVR-Württemberg gelten, nach dem 31. Dezember 2008 beginnt und die unter den Geltungsbereich der AVR-Württemberg – Erstes Buch – fallen.

(3) Die Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – gelten, soweit diese Arbeitsrechtliche Regelung keine abweichenden Regelungen trifft.