(1) Diese Regelung gilt für Praktikantinnen und Praktikanten im Vorpraktikum (Absatz 2) soweit nicht ein Arbeitsverhältnis begründet wird.
Diese Regelung gilt ferner für Praktikantinnen und Praktikanten in der Berufsorientierung (Absatz 3) soweit die Beschäftigung für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen erfolgt und nicht ein Arbeitsverhältnis begründet wird.
(2) Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 1 sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ein Praktikum ableisten, das in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung gefordert wird oder das, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Zulassungsvoraussetzung abgeleistet werden muss.
(3) Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 sind Beschäftigte, die nicht aus Gründen der Erwerbstätigkeit beschäftigt werden, sondern zu ihrer beruflichen Orientierung und zum Kennenlernen eines Tätigkeitsfeldes. Im Mittelpunkt ihres Rechtsverhältnisses hat die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld zu stehen.
(4) Das Praktikumsverhältnis nach Absatz 1 Unterabsatz 1 kann für eine Dauer von höchstens 12 Monaten abgeschlossen werden. Schließt sich das Praktikumsverhältnis an ein Praktikumsverhältnis nach Absatz 1 Unterabsatz 2 unmittelbar an, darf die Gesamtdauer der Praktikumsverhältnisse 12 Monate nicht überschreiten.
Das Praktikumsverhältnis nach Absatz 1 Unterabsatz 1 kann über die in Unterabsatz 1 bestimmte Dauer hinaus bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten verlängert werden, um der Praktikantin bzw. dem Praktikanten den Übergang in ein im Zeitpunkt der Vornahme der Verlängerung durch schriftlichen Ausbildungsvertrag bereits vereinbartes Ausbildungsverhältnis zu erleichtern, dessen Beginn sich zeitlich nicht unmittelbar an das nach Unterabsatz 1 vereinbarte Praktikantenverhältnis anschließt.
Anmerkung zu Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2:
Für die Anwendung des Satzes 2 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat zwischen dem Praktikumsverhältnis nach Absatz 1 Unterabsatz 1 und dem Praktikumsverhältnis nach Absatz 1 Unterabsatz 2 unschädlich.
Anmerkung zu Absatz 4:
Auf die Dauer des Praktikumsverhältnisses werden Zeiten einer im Rahmen des Zivildienstes bzw. im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres bzw. eines sonstigen Freiwilligendienstes bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erbrachten Tätigkeit angerechnet soweit diese Zeiten auch bei den Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung anerkannt werden.
(5) Das Praktikumsverhältnis nach Absatz 1 Unterabsatz 2 kann für eine Dauer von höchstens sechs Monaten abgeschlossen werden. Auf die Dauer des Praktikumsverhältnisses werden Zeiten einer im Rahmen des Zivildienstes bzw. im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres bzw. eines sonstigen Freiwilligendienstes bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber im Tätigkeitsfeld des Praktikumsverhältnisses nach Absatz 1 Unterabsatz 2 erbrachten Tätigkeit angerechnet. Satz 2 gilt für bei einer anderen diakonischen Dienstgeberin bzw. einem anderen diakonischen Dienstgeber erbrachte Zeiten im Sinne des Satzes 2 entsprechend.
1 Entscheidung des Schlichtungsausschussesnach dem Arbeitsrechtsreglungsgesetz – Evangelische Landeskirche und Diakonie in Württemberg – vom 27. Juni 2013