(1) Diese Regelung gilt für Studierende an Hochschulen oder Universitäten, die ein Pflichtpraktikum auf Grund einer hochschulrechtlichen Bestimmung (Praxissemester) in einer Einrichtung nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I leisten.
(2) Vor Beginn des Praktikumsverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikumsvertrag zu schließen. Für die Ausfertigung ist die Anlage zu § 1 Abs. 2 (Vertrag für Studierende im Pflichtpraktikum) zu verwenden.
(3) Studierende im Pflichtpraktikum werden in die Einrichtung eingegliedert. Sie sind während der gesamten vereinbarten Arbeitszeit in der Einrichtung praktisch tätig sind. Gelegentliche, die praktische Tätigkeit begleitende Unterrichtsveranstaltungen sind unschädlich.
(4) Diese Regelung gilt nicht für Studierende bzw. Praktikantinnen bzw. Praktikanten,
a) auf deren Rechtsverhältnis die Bestimmungen zum TVPöD nach Teil 4.4 AVR-Württemberg – Erstes Buch – in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden,
b) auf deren Rechtsverhältnis die Bestimmungen zum TVSöD nach Teil 4.7 AVR-Württemberg – Erstes Buch – in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden,
c) die als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz – MiLoG) gelten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG),
d) die aufgrund anderweitiger Regelungen in einem Dienstverhältnis in der Einrichtung stehen oder Leistungen eines anderen öffentlichen Trägers (z. B. im Rahmen der beruflichen Rehabilitation oder Wiedereingliederung in den Beruf) erhalten.