(1) 1Die AVR-Württemberg – Viertes Buch – gelten für alle Einrichtungen, für die die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihr Schlichtungsausschuss die AVR-Württemberg in der Fassung des Vierten Buches nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – als Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern festgelegt hat oder festlegen wird. 2Satz 1 gilt auch für Einrichtungen, die bis 31. Oktober 2016 die Festlegung der AVR-Württemberg – Viertes Buch – als Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 1 AVR-Wü/III in der bis 31. März 2019 geltenden Fassung durch Zusatz-Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung vereinbart haben, soweit nicht die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihr Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt oder bestimmen wird.
(2) 1Auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 finden die Regelungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind (AVR DD), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – in den AVR-Württemberg – Drittes oder Viertes Buch – etwas anderes bestimmt oder bestimmen wird. 3Die Regelungen der AVR DD werden unter der Bezeichnung „AVR-Württemberg – Viertes Buch – geführt.