(1) Anstelle von § 1 Abs. 1 TVöD wird bestimmt:
Dieser Teil 2 gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I.
(2) Anstelle von § 1 Abs. 2 TVöD wird bestimmt:
Der TVöD gilt nicht, sofern seine vollständige oder teilweise Anwendung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, für
a) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
b) Beschäftigte, deren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen, geistigen, seelischen oder sonstigen Behinderung beeinträchtigt ist und deren Rehabilitation oder Resozialisierung durch Beschäftigungs- und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt wird,
c) Beschäftigte, die nicht in erster Linie aus Gründen der Erwerbstätigkeit beschäftigt werden, sondern vorwiegend zu ihrer Betreuung,
d) Schülerinnen bzw. Schüler allgemeinbildender Schulen, die während der allgemeinen Schulferien oder im Rahmen eines innerhalb ihrer Schulausbildung vorgesehenen Praktikums als Beschäftigte beschäftigt sind,
e) Beschäftigte, die für einen Zeitraum bis zu sechs Wochen nicht aus Gründen der Erwerbstätigkeit beschäftigt werden, sondern zu ihrer beruflichen Orientierung und zum Kennenlernen eines Tätigkeitsfeldes,
f) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich zu ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern nicht die Teile 4.1 bis 4.6 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – bzw. Regelungen der AVR-Württemberg – Fünftes Buch – anzuwenden sind.
(3) Anstelle von § 1 Abs. 3 TVöD wird bestimmt:
§ 1 Abs. 3 TVöD findet keine Anwendung.