§ 1 Voraussetzungen

(1) Für Träger diakonischer Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des Diakonischen Werks Württemberg der evangelischen Kirche in Württemberg e.V.,

– die gemäß § 1 Abs. 2 Arbeitsrechtsregelungsänderungsgesetz durch Dienstvereinbarung nach § 36 a MVG in der am 30. September 2016 geltenden Fassung gemäß Übernahmebeschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 5. November 1992 (ARR 1/82) den Arbeitsverträgen mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern die AVR-Württemberg als Mindestinhalt zugrunde gelegt haben bzw. legen und diese in ihren Einrichtungen anwenden

und

– die demzufolge ab 1. Januar 2009 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß AVR-Württemberg – Zweites Buch – auf die AVR-Württemberg – Erstes Buch – übergeleitet haben und diese in ihren Einrichtungen anwenden,

bzw.

die demzufolge gemäß § 2 Teil 1 AVR-Wü/I nach dem 1. Januar 2009 erstmals die AVR-Württemberg – Erstes Buch – in ihren Einrichtungen anwenden,

oder

– die durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission Landeskirche und Diakonie in Württemberg die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – zugrunde gelegt haben bzw. legen und diese in ihren Einrichtungen anwenden

kann die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – die AVR-Württemberg in der Fassung des Vierten Buches als Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Maßgabe der folgenden oder im Einzelfall anderer geltenden Bestimmungen festlegen.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 1 Abs. 1 AVR-Wü/III:

1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gehen davon aus, dass die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – die AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sowie die diese ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG auch dann ersetzen, wenn dienstvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung im Sinne des § 2 Abs. 1 AVR-Wü/II beeinhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für Dienstverträge, in denen die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vereinbart sind und für die aufgrund der Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG vom 14. März 1997 die Arbeitsvertragsrichtlinien in der jeweiligen Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg – auch ohne schriftliche Änderung der Dienstverträge zugrunde gelegt wurden bzw. werden.