(1) 1Für im Dezember 2008 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile der AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in der für Dezember 2008 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. 2Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im kirchlich-diakonischen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz
3 bis 5 Teil 2 AVR-Wü/I) steht oder auf Grund einer Tätigkeit im kirchlich-diakonischen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 bis 5 Teil 2 AVR-Wü/I) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dem Dienstgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2008 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
- 1Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Dezember 2008 wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen des Ablaufs der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. 2Für die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 gilt § 5 Abs. 6 entsprechend. 3Wird die Arbeit nach dem 31. Dezember 2008 wieder aufgenommen oder erfolgt die Unterbrechung aus den in Satz 1 genannten Gründen nach dem 31. Dezember 2008, wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit gezahlt.
- Ist die andere Person im Dezember 2008 aus dem kirchlich-diakonischen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 bis 5 Teil 2 AVR-Wü/I) ausgeschieden und entfiel aus diesem Grund der kinderbezogene Entgeltbestandteil, entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei der bzw. dem in die AVR-Württemberg – Erstes Buch – übergeleiteten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter.
- 1Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit mehr als zwei Kindern, die im Dezember 2008 für das dritte und jedes weitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage für das dritte und jedes weitere Kind, sofern und solange sie für diese Kinder Kindergeld erhalten, wenn sie bis zum 31.
März 2009 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen und der Beschäftigungsumfang der kindergeldberechtigten anderen Person am 31. Dezember 2008 30 Wochenstunden nicht überstieg. 2Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter bereits im Dezember 2008 Anspruch auf Kindergeld gehabt. - 1Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1 für die andere bzw. den anderen in die AVR-Württemberg – Erstes Buch – übergeleitete Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter auch nach dem 1. Januar 2009 begründet. 2Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte sie/er bereits im Dezember 2008 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
- Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.
(2) 1 – aufgehoben –. 2Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 3 Teil 1 AVR-Wü/I für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. 3Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:
Die Arbeitszeitverlängerung zum 1. Januar 2009 durch Inkrafttreten der AVR-Württemberg – Erstes Buch – führt nicht zu einer Veränderung des gemäß § 11 Abs. 1 als Besitzstandszulage fortzuzahlenden Betrages der kinderbezogenen Entgeltbestandteile, sofern die kinderbezogenen Entgeltbestandteile aufgrund vor dem 1. Januar 2009 anzuwendender Konkurrenzregelungen (§ 19 Abschn. B Abs. 6 AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) in ungekürzter Höhe zustehen.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
a) zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. März 2009 geborene Kinder der übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
b) die Kinder von bis zum 31. März 2009 in ein Dienstverhältnis übernommenen Auszubildenden, Schülerinnen/Schülern in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus durch die AVR-Württemberg bzw. durch sie ergänzende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. April 2009 geboren sind.