IV. Beschäftigungszeit, Dienstzeit
§ 11a Beschäftigungszeit
(1) Beschäftigungszeit ist die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus ihrem bzw. seinem Verschulden oder auf ihren bzw. seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, daß sie bzw. er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.
(2) Übernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber eine Einrichtung, so werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn in dieser Einrichtung die AVR oder den AVR entsprechende Regelungen galten.
Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2:
Als unbillige Härte ist z. B. die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit anzusehen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vor dem 1. Januar 1989 aus den in § 29a aufgeführten Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist und innerhalb der in § 29a genannten Fristen eine Beschäftigung bei derselben Dienstgeberin bzw. beim selben Dienstgeber wieder aufgenommen hat.