V. Eingruppierung
§ 12 Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Berufsgruppeneinteilungen A, K und H in den Anlagen 1a, 1b und 1c. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der sie bzw. er eingruppiert ist. Die Vergütungsgruppe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist im Dienstvertrag anzugeben.
(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr bzw. ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein.
(3) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe einzugruppieren.
(4) Ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr bzw. ihm übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert, daß sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die höherwertige Tätigkeit sechs Monate lang ununterbrochen ausgeübt, ist sie bzw. er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe einzugruppieren. Eine Unterbrechung von bis zu sechs Wochen ist unschädlich. Für die zurückliegenden sechs Monate gilt § 13 Abs. 1 sinngemäß.
Anmerkung zu Absatz 2:
- Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Beratung bei der Beantragung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz, unterschriftsreife Erstellung eines Zuschußantrages). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
- Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.