§ 12 Entgeltfortzahlung in anderen Fällen

(1) Praktikantinnen bzw. Praktikanten haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 9) unter denselben Voraussetzungen wie die bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(2) Die Praktikantinnen bzw. Praktikanten werden für ausbildungsbezogene und schulische Veranstaltungen, zu Aufnahmeprüfungen und Bewerbungsgesprächen für einen künftigen Ausbildungs- bzw. Schulplatz von der Arbeit freigestellt. Für insgesamt bis zu drei Arbeitstage im Beschäftigungsjahr erfolgt die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts (§ 9).