(1) 1Übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) und der Berufsgruppeneinteilung K (Anlage 1b AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) erhalten ausschließlich in den in Anlage 2 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen
Strukturausgleich. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden
Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Stufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Januar 2009, sofern in Anlage 2 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Bei übergeleiteten geringfügig Beschäftigten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV findet Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass Stufe 4 der jeweiligen Vergütungsgruppe sowie der Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde gelegt werden.
(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Januar 2011, sofern in Anlage 2 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I).
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
(4) 1Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet.2Für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wird die Zulage nach § 14 Abs. 3 Teil 2 AVR-Wü/I auf den Strukturausgleich angerechnet. 3Entsprechendes gilt für die Zulage in den Fällen der Übertragung einer Führungsposition auf Probe nach § 31 Teil 2 AVR-Wü/I und auf Zeit nach § 32 Teil 2 AVR-Wü/I.
(5) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Ärztinnen und Ärzte, die unter § 51 Teil 3.2 AVRWü/I bzw. unter § 51 Teil 3.3 AVR-Wü/I fallen, keine Anwendung.