§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für die bis zum 31. Dezember 2008 die AVRWürttemberg in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung fand, wird abweichend von § 22 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I für die Dauer des über den 1. Dezember 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 Teil 2 AVR-Wü/I) gezahlt. 2Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. 3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.

Protokollerklärung zu § 13:

Ansprüche aufgrund der für das Dienstverhältnis am 31. Dezember 2008 gemäß § 26 AVR-Württemberg in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung in Verbindung mit der Sonderregelung ZRW 14 geltenden Regelungen bzw. Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen, bleiben in ihrer jeweils geltenden Fassung für die von § 1 Abs. 1 erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unberührt.