(1) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. Die Vergütung bemißt sich aus dem Unterschied zwischen der Vergütung (§ 14) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist.
(2) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner Vergütungsgruppe (§ 12 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5) entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Abs. 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.