(1) Die Höhergruppierung einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, deren bzw. dessen Eingruppierung von einer Bewährungszeit abhängig ist, erfolgt mit dem Ersten des Monats, in dem die vorgeschriebene Bewährungszeit erfüllt ist.
(2) Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihr bzw. ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist.
(3) Bei Höhergruppierung wegen Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit (§ 12 Abs. 3) beginnt eine Bewährungszeit in der neuen Vergütungsgruppe mit dem Tage, an dem die Höhergruppierung nach § 12 Abs. 3 erfolgt.
(4) Auf die Bewährungszeit werden unter der Voraussetzung des Abs. 2 auch Berufszeiten im Tätigkeitsbereich folgender Rechtsträger angerechnet:
a) bei der EKD und ihren Gliedkirchen, bei den evangelischen Freikirchen
sowie bei den Gemeinden, sonstigen Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen öffentlichen oder privaten Rechts dieser Kirchen,
b) beim Diakonischen Werk der EKD, bei den Diakonischen Werken der
Gliedkirchen sowie den ihnen angeschlossenen Einrichtungen und Verbänden ohne Rücksicht auf deren Rechtsform,
c) bei kirchlichen, missionarischen oder diakonischen Dienststellen, Werken und Einrichtungen im Ausland, die mit der Evangelischen Kirche in
Deutschland, ihrem Diakonischen Werk, mit den Gliedkirchen der
Evangelischen Kirche in Deutschland und mit deren Diakonischen
Werken verbunden sind,
d) im Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche und des Deutschen Caritasverbandes oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes,
e) beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Bundesrepublik und sonstigen Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören,
f) bei kommunalen Spitzenverbänden,
g) bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden,
h) im staatlichen Gesundheits- und Sozialwesen der ehemaligen DDR bis
03.10.1990, sofern es sich um mit in diakonischen Einrichtungen vergleichbare Tätigkeiten handelt.
Die nach Unterabs. 1 anzurechnenden Berufszeiten werden zu Beginn des Dienstverhältnisses festgestellt. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grund innerhalb der Ausschlußfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlußfrist zu stellenden Antrag zu verlängern.
(5) Die Bewährungszeit muß ununterbrochen zurückgelegt sein. Unschädlich sind jedoch Unterbrechungen der Bewährungszeit
a) grundsätzlich bis zur Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten,
b) bei gesetzlich angeordneter Ableistung von Dienstpflichten (z. B. Grundwehrdienst),
c) bei Dienstunfähigkeit im Sinne des § 24 bis zu deren Dauer,
d) bei den Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz bis zu deren Dauer
sowie bei Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
e) bei Sonderurlaub nach § 29 Abs. 3 und § 29a Abs. 1 bis 6,
f) durch Beschäftigung in einer anderen Tätigkeit aus betrieblichen Gründen bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber,
g) durch eine vom Wehrdienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer
bis zu zwei Jahren.
Die Zeiten der Unterbrechung werden auf die Bewährungszeit nicht angerechnet. Als Bewährungszeit werden jedoch folgende Zeiten mitgerechnet:
a) Urlaub nach § 28 und nach dem SGB IX, Sonderurlaub nach § 29 Abs. 1
in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung und nach § 29 Abs. 2,
b) Dienstbefreiung nach § 11,
c) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 24 bis zu 26 Wochen, in den Fällen des
§ 24 Abs. 4 Unterabs. 3 bis zu 28 Wochen,
d) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
(6) Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit werden unter der Voraussetzung, daß keine Unterbrechung nach Abs. 5 vorliegt, Zeiten angerechnet, während derer die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
a) in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war,
b) die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt hatte, aber noch in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der sie bzw. er im Wege des Bewährungsaufstiegs aufrücken kann,
c) noch nicht in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der sie bzw. er im Wege des Bewährungsaufstiegs aufrückt, während derer sie bzw. er aber die Tätigkeitsmerkmale dieser oder einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt und hierfür eine Zulage nach § 13 erhalten hat.
(7) Erfüllt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der im Wege des Bewährungsaufstiegs in eine Vergütungsgruppe höhergruppiert worden ist, später die Tätigkeitsmerkmale einer anderen Fallgruppe dieser Vergütungsgruppe, so beginnt die Bewährungszeit in dieser Vergütungsgruppe zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bzw. er die Tätigkeitsmerkmale der anderen Fallgruppe erfüllt.
Anmerkung zu Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a) und b):
Anzurechnen sind auch Zeiten verbrachter Tätigkeit in den neuen Bundesländern, als die Evangelische Kirche und ihre Diakonie wegen der Teilung Deutschlands organisatorisch getrennt war.