(1) 1Bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung der Tätigkeitsmerkmale zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit handwerklichen Tätigkeiten durch die Arbeitsrechtliche Kommission – insbesondere aufgrund von Änderungen des TVöD bzw. den TVöD ergänzender Tarifverträge auf der Bundesebene bzw. auf der Ebene des kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg – gelten für die Eingruppierung dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neben Teil A Abschnitt I Ziffer 2 der Entgeltordnung (VKA) der AVR-Württemberg – Erstes Buch – die Tätigkeitsmerkmale der Berufsgruppeneinteilung H (Anlage 1c AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) über den 1. Dezember 2016 hinaus mit den weiteren Maßgaben des § 29 Abs. 2 fort. 2Die Tätigkeitsmerkmale finden auf übergeleitete (§ 1 Abs. 1) und ab dem 1. Januar 2009 neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anwendung.
Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 17 Abs. 1:
Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind sich einig, dass Absatz 1 die Anwendbarkeit der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 1 Teil A Abschnitt I Ziffer 1 der Entgeltordnung (VKA) der AVR-Württemberg – Erstes Buch – für ab dem 1. Januar 2009 eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unberührt lässt.
(2) – gestrichen –
(3) – gestrichen –
(4) – gestrichen –
(5) – gestrichen –
(6) – gestrichen –
(7) 1Die Vergütungsgruppen der Berufsgruppeneinteilung H (Anlage 1c AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) sind gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – zugeordnet. 2In den Fällen des § 16 (VKA) Abs. 2a Teil 2 AVR-Wü/I bzw. der Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 16 Abs. 2a kann die Eingruppierung in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis durch Zeit-, Tätigkeits- oder Bewährungsaufstiege erreichte Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende
Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2009 begründet worden ist.
(8) – gestrichen –