1) – gestrichen –
(2) Wird übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berufsgruppeneinteilung H (Anlage 1c AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) nach dem 31. Dezember 2008 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, finden die AVR-Württemberg – Erstes Buch – Anwendung.
Niederschriftserklärungen zu § 18:
- Abweichend von der Grundsatzregelung der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über eine persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kann durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission im Rahmen eines Katalogs, der die
hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die Mitarbeiterin
bzw. der Mitarbeiter ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen ist. - Die Niederschriftserklärung zu § 10 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.