1Der Ausbildende hat den Studierenden bei Beendigung des Ausbildungsteils nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – ein Zeugnis gemäß § 16 BBiG auszustellen. 2Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Studierenden enthalten. 3Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 19:
An die Stelle des § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil 4.1 AVR-Wü/I.