§ 2 Ablösung bisheriger Arbeitsrechtlicher Regelungen

(1) 1Die AVR-Württemberg – Erstes Buch – ersetzen in Verbindung mit dieser Arbeitsrechtlichen Regelung

  • die AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
  • sowie die diese ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG,

soweit in dieser Arbeitsrechtlichen Regelung oder in den AVR-Württemberg – Erstes bzw. Fünftes Buch – nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.

(2) 1Sind in ergänzenden Beschlüssen im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Regelungen zur Beschäftigungssicherung/Sanierung/und/oder Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit getroffen, finden ab 1. Januar 2009 die AVR-Württemberg – Erstes Buch – unter Berücksichtigung des abweichenden Regelungsgehalts dieser Beschlüsse Anwendung. 2In diesen Fällen werden die vorgenannten Beschlüsse durch die Arbeitsrechtliche Kommission baldmöglichst angepasst.

Niederschriftserklärung zu § 2:

1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gehen davon aus, dass die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – die AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sowie die diese ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG auch dann ersetzen, wenn dienstvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung im Sinne des § 2 Abs. 1 beinhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für Dienstverträge, in denen die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vereinbart sind und für die aufgrund der Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG vom 14. März 1997 die Arbeitsvertragsrichtlinien in der jeweiligen Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg – auch ohne schriftliche Änderung der Dienstverträge zugrunde gelegt wurden bzw. werden.