(1) Die nachfolgenden Überleitungsregelungen gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Dienstverhältnis, für das aufgrund eines Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – oder gemäß § 1 Abs. 2 Arbeitsrechtsregelungsänderungsgesetz aufgrund einer Dienstvereinbarung nach § 36 a MVG die AVR-Württemberg – Erstes Buch – gelten, wenn das Dienstverhältnis über den Stichtag der Überleitung hinaus fortbesteht und das Dienstverhältnis zum Stichtag aufgrund des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – unter den Geltungsbereich der AVR-Württemberg – Viertes Buch – fällt, sofern die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses geltend macht.
(2) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 gelten die AVR-Württemberg – Viertes Buch – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.