§ 2 Monatliche Ausbildungsvergütung

(1) Die monatliche Ausbildungsvergütung nach Anlage 10a Abschnitt I AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung beträgt für die Praktikantinnen und Praktikanten für den Beruf

.Entgelt
in Euro
Zuschlag für Verheiratete und Alleinerziehende
in Euro
der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters1.463,1667,60
der Sozialpädagogin, des Sozialpädagogen1.463,1667,60
der Heilpädagogin, des Heilpädagogen1.463,1667,60
der pharm.-techn. Assistentin, des pharm.-techn. Assistenten1.254,0964,42
der Altenpflegerin, des Altenpflegers1.254,0964,42
der Erzieherin, des Erziehers1.254,0964,42
der Heilerziehungspflegerin, des Heilerziehungspflegers1.254,0964,42
der Kinderpflegerin, des Kinderpflegers1.201,2564,42
der Dorfhelferin, des Dorfhelfers1.201,2564,42
der Haus- und Familienpflegerin, des Haus- und Familienpflegers1.201,2564,42
der Rettungsassistentin bzw. der Rettungssanitäterin, des Rettungsassistenten bzw. des Rettungssanitäters1.201,2564,42
der Masseurin und med. Bademeisterin, des Masseurs und med. Bademeisters1.201,2564,42

(2) Praktikantinnen und Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 beginnt, haben keinen Anspruch auf den Zuschlag für Verheiratete und Alleinerziehende (§ 1 Abs. 1 Anlage 10/I und Anlage 10a Abschnitt I AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung).

(3) 1Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften, die für die beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgebend sind; die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro. 2Für Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 beginnt, beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 13,29 Euro.

(4) Ab 1. Januar 2009 findet die Regelung über ein Urlaubsgeld gemäß Anlage 13 i. V. m. § 5 Anlage 10/I der AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung für die Praktikantinnen und Praktikanten keine Anwendung mehr.

(5) 1Hinsichtlich der Zuwendung findet für die Praktikantinnen und Praktikanten Anlage 14 AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben Anwendung: 2Anstelle von § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 sowie der Übergangsregelung zu § 2 Anlage 14 AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem den Praktikantinnen und Praktikanten in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten Entgelt (monatliche Ausbildungsvergütung, ggf. Verheiratetenzuschlag, in Monatsbeträgen gezahlte Zulagen und unständige Entgeltbestandteile gemäß § 1 Abs. 2 Anlage 10/I AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, soweit diese nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Teil 2 AVR-Wü/I von der Bemessung ausgenommen sind) mit der Maßgabe, dass der Bemessungssatz 82 v. H. beträgt. Bei Praktikantinnen und Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums nach Satz 1 der erste volle Kalendermonat.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu Teil 4.4:

1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind sich einig, dass – entsprechend der im Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen und Praktikanten praktizierten Vorgehensweise – die bis 31. Dezember 2008 geltenden Regelungen der Praktikantinnen und Praktikanten nach abgelegtem Examen (Anlage 10/I und Anlage 10a Abschnitt I) mit den in dem Teil 4.4 getroffenen Maßgaben vorläufig weitergelten.
2Wenn im Bereich des TVöD bzw. TVAöD Regelungen zu den Praktikanten nach abgelegtem Examen abgeändert oder neu getroffen werden, wird in der Arbeitsrechtlichen Kommission über eine entsprechende Übernahme dieser Regelung verhandelt werden.