(1) Vor Beginn des Praktikantenverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zu schließen.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 1:
Für die Ausfertigung des Praktikantenvertrages ist die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Praktikantenvertrag) zu verwenden.
(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.