§ 20 Ausschlussfrist

Anstelle von § 20 TVSöD wird bestimmt:

1Die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Ausbildungs- und Studienentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.

2Andere Ansprüche aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten in Textform geltend gemacht werden, soweit die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites oder Fünftes Buch – nichts anderes bestimmen.

3Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.