(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 20 Abs. 1:
Teil 4.1 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 17 gesondert zum 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 20 Abs. 2 und Abs. 3:
Bei einer Kündigung des Tarifvertrages oder Teilen desselben durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes gelten diese Rechtsnormen solange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.
(4) – nicht abgedruckt –
(5) Anstelle von § 20 Abs. 5 TVAöD – AT – wird bestimmt:
Die am 31. Dezember 2008 geltenden Regelungen der AVR-Württemberg zu den Ausbildungsverhältnissen werden gemäß § 2 Abs. 1 AVR-Wü/II abgelöst.
(6) § 16a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.