§ 22 Regelungen zu Fort- und Weiterbildung, zu Wege- und Umkleidezeiten und zur Arbeitszeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG

(1) § 3a AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung gilt für vor dem 1. Januar 2009 begonnene Fort- und Weiterbildungen bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung mit der Maßgabe fort, dass in Abs. 1 Buchst. a der Vorschrift an die Stelle der Vergütung und der allgemeinen Zulage das Entgelt nach § 21 Teil 2 AVR-Wü/I tritt.

(2) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben durch das In-Kraft-Treten der AVR-Württemberg – Erstes Buch – bis 31. Dezember 2009 unberührt.

(3) Am 31. Dezember 2008 geltende Dienstvereinbarungen nach § 9g AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bleiben – auch soweit sie Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 betreffen – unberührt.