§ 23 Erschwerniszuschläge, Schichtzulagen

(1) 1Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gilt für die von § 1 Abs. 1 und 2 erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Anlage 7a AVR-Württemberg in der in Teil 6 AVR-Württemberg – Erstes Buch – enthaltenen Fassung fort. 2Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Grenzen und die Bemessungsgrundlagen des § 19 Abs. 4 Teil 2 AVR-Wü/I zu beachten sind.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 23 Abs. 1:

Zwischen den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission besteht Einigkeit, dass die Weitergeltung der Anlage 7a gemäß Absatz 1 sowie die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) der AVR-Württemberg – Erstes Buch – eingefügten Ergänzungsbestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – zur Psychiatriezulage vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA bestimmt wurden.

(2) Für die von § 1 Abs. 1 und 2 erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten für die Wechselschichtzulagen und die Schichtzulagen die Regelungen des § 8 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 Teil 2 AVR-Wü/I.