Die Regelung § 27 b Entgeltumwandlung der AVR-Württemberg in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung wird fortgeführt:
§ 27 b Entgeltumwandlung
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von ihren bzw. seinen zukünftigen Vergütungsansprüchen bis zu 4 v. H. der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für ihre bzw. seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden (Entgeltumwandlung). Die Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschreiten.
(2) Die Umwandlung von Vergütungsansprüchen nach Absatz 1 kann entweder mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen oder mit einem jährlich einmaligen Betrag verlangt werden.
(3) Es ist sowohl die steuerlich geförderte als auch die steuerlich nicht geförderte Entgeltumwandlung möglich. Erfolgt eine steuerliche Förderung, ist diese vorrangig für die Beiträge der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 27 Abs. 1 zu verwenden.
(4) Der Anspruch auf Entgeltumwandlung nach Absatz 1 ist schriftlich geltend zu machen. Der Antrag muss mindestens einen Monat vor Beginn der Entgeltumwandlung bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber eingegangen sein; dies gilt nicht bei Beginn des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
Bei der Geltendmachung ist anzugeben,
a) in welchem Umfang die Entgeltansprüche umgewandelt werden sollen,
b) wann die Entgeltumwandlung beginnen soll und
c) ob eine steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG erfolgen soll.
(5) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist für die Dauer von 12 Monaten an ihre bzw. seine Entscheidung gebunden; hiervon ausgenommen ist die Beendigung der Entgeltumwandlung. Eine nach Satz 1 zulässige Änderung oder die Beendigung der Entgeltumwandlung ist mindestens einen Monat vorher bei der nach Absatz 4 zuständigen Stelle schriftlich geltend zu machen.
Übergangsregelung
Abweichend von Absatz 2 hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für das Jahr 2002 auch die Möglichkeit, die Entgeltumwandlung durch eine einmalige Beitragsabführung vornehmen zu lassen.