(1) 1Die unter den Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 1 Abs. 1 und 2) werden am 1. Februar 2014 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – eingruppiert sind, übergeleitet. 2Die Stufenzuordnung in den neuen Entgeltgruppen bestimmt sich nach Absatz 2, das der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in der neuen Entgeltgruppe und Stufe zustehende Entgelt nach den Absätzen 3 und 4. 3Die Absätze 5 bis 10 bleiben unberührt.
(2) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe, in der sie gemäß dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – eingruppiert sind, zugeordnet:
bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe | . | neue Stufe und Jahr |
1 | >> | 1 |
2/1 | >> | 2/1 |
2/2 | >> | 2/2 |
3/1 | >> | 2/3 |
3/2 | >> | 3/1 |
3/3 | >> | 3/2 |
4/1 | >> | 3/3 |
4/2 | >> | 3/4 |
4/3 | >> | 4/1 |
4/4 | >> | 4/2 |
5/1 | >> | 4/3 |
5/2 | >> | 4/4 |
5/3 | >> | 5/1 |
5/4 | >> | 5/2 |
5/5 | >> | 5/3 |
6/1 | >> | 5/4 |
6/2 | >> | 5/5. |
2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 6 mindestens zwei Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet. 3§ 1 Abs. 2 Satz 7 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Teil 3.1 AVR-Wü/I bzw. § 52 Abs. 2 Satz 7 Teil 3.3 AVR-Wü/I bleibt unberührt. 4Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Entgeltgruppe 8, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die verlängerte Stufenlaufzeit in den Stufen 4 und 5 gemäß § 1 Abs. 2 Satz 8 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Teil 3.1 AVR-Wü/I bzw. § 52 Abs. 2 Satz 8 Teil 3.3 AVR-Wü/I bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen ist.
5Abweichend von Satz 1 werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Entgeltgruppe 9, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe zugeordnet:
bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe | . | neue Stufe und Jahr |
1 | >> | 1 |
2/1 | >> | 2/1 |
2/2 | >> | 2/2 |
3/1 | >> | 2/3 |
3/2 | >> | 3/1 |
3/3 | >> | 3/2 |
4/1 | >> | 3/3 |
4/2 | >> | 3/4 |
4/3 | >> | 4/1 |
4/4 | >> | 4/2 |
4/5 | >> | 4/3 |
4/6 | >> | 4/4 |
4/7 | >> | 4/5 |
4/8 | >> | 4/6 |
4/9 | >> | 4/7 |
5/1 | >> | 4/8 |
5/2 | >> | 5/1 |
5/3 | >> | 5/2 |
5/4 | >> | 5/3 |
5/5 | >> | 5/4 |
5/6 | >> | 5/5 |
5/7 | >> | 5/6 |
5/8 | >> | 5/7 |
5/9 | >> | 5/8 |
5/10 | >> | 5/9 |
5/11 | >> | 5/10. |
6Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 5 mindestens elf Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet. 7Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Entgeltgruppe 9, die in der Entgeltgruppe S 9 eingruppiert sind, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Stufenlaufzeiten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Teil 3.1 AVR-Wü/I bzw. § 52 Abs. 2 Satz 6 Teil 3.3 AVR-Wü/I bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen sind. 8Maßgeblich sind dabei ausschließlich die in der bisherigen Entgeltgruppe erreichte Stufe und die in dieser Stufe zurückgelegte Laufzeit. 9Innerhalb des nach Satz 1, Satz 4, Satz 5 oder Satz 7 zugeordneten Jahres der Stufenlaufzeit ist die in der bisherigen Stufe unterhalb eines vollen Jahres zurückgelegte Zeit für den Aufstieg in das nächste Jahr der Stufenlaufzeit bzw. in eine höhere Stufe zu berücksichtigen. 10Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 6 bis 8 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Teil 3.1 AVR-Wü/I bzw. § 52 Abs. 2 Satz 6 bis 8 Teil 3.3 AVR-Wü/I.
Niederschriftserklärung zu § 28a Abs. 2:
Zur Erläuterung von § 28a Abs. 2 Satz 1, Satz 4, Satz 5 und Satz 7 sind sich die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission über folgende Beispiele einig:
a) Eine Mitarbeiterin, die am 31. Januar 2014 in ihrer Entgeltgruppe der Stufe 3 zugeordnet ist und in dieser Stufe mit Ablauf des 31. Januar 2014 zwei Jahre und einen Monat zurückgelegt hat, wird mit ihrer Überleitung in die Entgeltgruppe S, in der sie nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – eingruppiert ist, der Stufe 3 zweites Jahr mit einer zurückgelegten Stufenlaufzeit im zweiten Jahr von einem
Monat zugeordnet. Bei Durchlaufen der Regelstufenlaufzeit steigt die Mitarbeiterin am 1. Januar 2017 in die Stufe 4 auf.
b) Ein Mitarbeiter, der im Wege des vorgezogenen Stufenaufstiegs (§ 17 Abs. 2 Teil 2 AVRWü/ I) am 1. Oktober 2013 in seiner Entgeltgruppe in die Stufe 3 aufgestiegen ist und in dieser Stufe mit Ablauf des 31. Januar 2014 vier Monate zurückgelegt hat, wird mit seiner Überleitung in der Entgeltgruppe S, in der er gemäß dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – eingruppiert ist, der Stufe 2 drittes Jahr mit einer zurückgelegten Stufenlaufzeit im dritten Jahr von vier Monaten zugeordnet. Bei Durchlaufen der Regelstufenlaufzeit steigt der Mitarbeiter am 1. Oktober 2014 in die Stufe 3 auf.
(3) 1Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Januar
2014 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Entgelt einer individuellen
Endstufe einschließlich eines nach § 17 Abs. 4 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages sowie einer am 31. Januar 2014 nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt. 2In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 2 tritt an die Stelle des Tabellenentgelts das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe. 3Bei Teilzeitmitarbeiterinnen und -mitarbeitern wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage einer bzw. eines vergleichbaren Vollzeitmitarbeiterin
bzw. Vollzeitmitarbeiters bestimmt, anschließend wird das zustehende
Entgelt nach § 24 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I berechnet. 4(– unbelegt –). 5Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im Januar 2014 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten. 6Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Februar 2014 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Januar 2014 erfolgt. 7Bei am 1. Januar 2009 von den AVR-Württemberg
in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in die AVR-Württemberg
– Erstes Buch – übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
die aus den Stufen 2 bis 5 ihrer Entgeltgruppe, in der sie am 31. Januar 2014
eingruppiert sind, übergeleitet werden, wird das Vergleichsentgelt um 2,65 v. H. erhöht. 8Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am 1. Januar 2009 von den AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in die AVR-Württemberg – Erstes Buch – übergeleitet wurden und die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – in Entgeltgruppe S 8 oder S 9 eingruppiert sind, erfolgt abweichend von Satz 7 eine Erhöhung des Vergleichsentgelts um 2,65 v. H., wenn sie aus den Stufen 2 bis 4 der Entgeltgruppe 9 übergeleitet werden.
(4) 1Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am 1. Februar 2014 eingruppiert ist, erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das entsprechende Tabellenentgelt ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe. 2Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter so lange das Vergleichsentgelt, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeiten nach § 1 Abs. 2 Satz 6 bis 8 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Teil 3.1 AVR-Wü/I bzw. § 52 Abs. 2 Satz 6 bis 8 Teil 3.3 AVR-Wü/I das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. 3Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – eingruppiert ist, wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 4Erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am 31. Januar 2014 Entgelt nach einer individuellen Endstufe, wird sie bzw. er in der Entgeltgruppe, in der sie bzw. er nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – eingruppiert ist, derjenigen Stufe zugeordnet, deren Betrag mindestens der individuellen Endstufe entspricht. 5Steht der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter am 1. Januar 2014 eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 zu, ist diese bei Anwendung des Satzes 4 dem Betrag der individuellen Endstufe hinzuzurechnen. 6Liegt der Betrag der individuellen Endstufe – bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage – über der höchsten Stufe, wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erneut einer dem Betrag der bisherigen individuellen Endstufe – bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage – entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 7Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und 6 verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 7:
Die Vergleichsentgelte sowie die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich am 1. März 2024 um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.
(5) 1Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 31. Januar 2014 das Vergleichsentgelt erhalten, höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens dem Vergleichsentgelt entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. 2Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. 3Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Vergleichsentgelt oder Entgelt aus einer individuellen Endstufe erhalten, herabgruppiert, erhalten sie in der niedrigeren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb des Vergleichsentgelts bzw. der individuellen Endstufe liegt, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 1. 4In den Fällen von Satz 1 bis 3 gilt Absatz 2 Satz 10 und in den Fällen von
Satz 1 und Satz 2 gilt § 1 Abs. 4 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Teil 3.1 AVR-Wü/I bzw. § 52 Abs. 4 Teil 3.3 AVR-Wü/I entsprechend.
6) Das Vergleichsentgelt steht dem Tabellenentgelt im Sinne des § 15 Abs. 1
Teil 2 AVR-Wü/I gleich.
(7) Auf am 1. Januar 2009 von den AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in die AVR-Württemberg – Erstes Buch – übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – in der Entgeltgruppe S 8 oder S 9 eingruppiert wären, finden mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung die Absätze 1 bis 6 nur Anwendung, wenn sie bis zum 30. November 2014 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – schriftlich geltend machen.
Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 28a Abs. 7:
Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind sich darüber einig, dass das Thema Gesundheitsschutz in der Arbeitsrechtlichen Kommission ernsthaft und intensiv weiterverhandelt wird.
(8) 1Am 1. Januar 2009 aus den AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 1. Januar 2014 eine Besitzstandszulage nach § 9 zustand und die
a) nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 11b Stufe 6 eine Zulage
– bis zum 29. Februar 2024 in Höhe von 81,34 Euro monatlich und
– ab 1. März 2024 in Höhe von 90,69 Euro monatlich;
b) nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 eine Zulage
– bis zum 29. Februar 2024 in Höhe von 92,93 Euro monatlich und
– ab 1. März 2024 in Höhe von 103,62 Euro monatlich.
2Die jeweilige Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – für die Entgeltgruppe S 11b bzw. S 12 festgelegten Vomhundertsatz. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einer individuellen Endstufe zugeordnet sind, entsprechend. 4Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I gelten für am 1. Januar 2009 aus den AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Januar 2014 eine Besitzstandszulage nach § 9 zustand und die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert sind, folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 13 Ü:
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
gültig bis 29. Februar 2024 | 3.415,20 | 3.657,14 | 3.989,55 | 4.256,24 | 4.589,56 | 4.756,23 |
gültig ab 1. März 2024 | 3.814,04 | 4.069,28 | 4.419,98 | 4.701,33 | 5.052,99 | 5.228,82 |
5Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 7 entsprechend.
(9) 1Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I gelten für am 1. Januar 2009 aus den AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Januar 2014 eine Besitzstandszulage nach § 9 zusteht und die nach Absatz 2 aus den Stufen 3 oder 4 ihrer bisherigen Entgeltgruppe übergeleitet werden und nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – in der Entgeltgruppe S 16 eingruppiert sind, in den Stufen 3, 4 und 5 folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 16 Ü:
Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | |
gültig bis 29. Februar 2024 | 4.326,72 | 4.800,07 | 5.093,41 |
gültig ab 1. März 2024 | 4.775,69 | 5.275,07 | 5.584,55 |
2Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 7 entsprechend. 3 Mit Erreichen der Stufe 6 gilt der Tabellenwert der Stufe 6.
(10) §§ 8, 9 und § 17 Abs. 7 sowie die Anlagen 1 und 3 finden auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – eingruppiert sind, keine Anwendung.
(11) 1Ein am 31. Januar 2014 zustehender Strukturausgleich steht nach den Regelungen des § 12 auch nach der Überleitung in eine Entgeltgruppe nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – zu; die Anrechnung des Unterschiedsbetrages bei Höhergruppierungen nach § 12 Abs. 4 bleibt unberührt. 2Ein am 1. Februar 2014 noch nicht zustehender Strukturausgleich, der nach der Überleitung aus den AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in die AVR-Württemberg – Erstes Buch – aus der Ortszuschlagsstufe 2 zu zahlen ist, wird um den Betrag gekürzt, der bei Überleitung aus den AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in die AVR-Württemberg – Erstes Buch – aus derselben Vergütungsgruppe und derselben Stufe aus der Ortszuschlagsstufe 1 in der Anlage 2 ausgewiesen ist. 3Die Kürzung erfolgt unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt und für welche Dauer der Strukturausgleich den aus Ortszuschlagsstufe 1 übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusteht. 4Am 1. Februar 2014 noch nicht
zustehende Strukturausgleiche für aus Ortszuschlagsstufe 1 übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entfallen.
(12) Die sich aus der Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – bzw. nach Absatz 8 und 9 ergebenden Entgeltsteigerungen gelten als allgemeine Entgeltanpassung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 7.
Protokollerklärung zu § 28a:
1Bei Anwendung der Absätze 4 bis 9 ist zunächst das jeweilige Tabellenentgelt bzw. der jeweilige Tabellenwert ohne seine im Zuge einer allgemeinen Entgeltanpassung eventuell erfolgende Erhöhung zugrunde zu legen. 2Im unmittelbaren Anschluss daran ist sodann das nach Satz 1 bestimmte der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zustehende Entgelt entsprechend der im Zuge einer allgemeinen Entgeltanpassung eventuell erfolgenden Erhöhung des jeweiligen Tabellenentgelts bzw. des jeweiligen Tabellenwerts zu erhöhen.