§ 28b Besondere Regelungen für am 30. Juni 2015 nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – eingruppierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und weitere Regelungen

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem Anhang zur Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – am 30. Juni 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und am 1. Juli 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind:

Entgeltgruppe am 30. Juni 2015.Entgeltgruppe am 1. Juli 2015
S 5 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1S 7
S 6S 8a
S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1
(einschließlich der Buchstaben a und c der Ergänzungsbestimmungen der AVR-WÜ/I nach Fallgruppe 1), 3 und 5
S 8b
S 7, S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2S 11b,

werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Juli 2015 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

  1. 1Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt. 2§ 28a Abs. 4 Satz 7 findet Anwendung.
  2. 1Für in Entgeltgruppe S 8 eingruppierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Entgeltgruppen S 8b oder S 9 zugeordnet werden, gelten folgende abweichende Vorschriften:
    a) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens sechs Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8b die Zuordnung zu der Stufe 5.
    b) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens acht Jahren in Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8b die Zuordnung zu der Stufe 6.
    c) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens vier Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 5.
    d) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren in Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 6.

2Die Stufenlaufzeit beginnt nach der Zuordnung zu der höheren Stufe nach
Satz 1 neu.

(2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 1. Juli 2015 nach dem Anhang zur Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – eine höhere Entgeltgruppe als am 30. Juni 2015 ergibt, bleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sie nicht bis zum 31. Oktober 2016 (Ausschlussfrist) ihre Höhergruppierung beantragen. 2Der Antrag wirkt auf den 1. Juli 2015 zurück. 3Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Juli 2015, beträgt die Frist ein Jahr und beginnt mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; Satz 2 findet Anwendung. 4Für diese Höhergruppierungen finden § 17 Abs. 4 Teil 2 AVR-Wü/I und § 28a Abs. 5 Satz 1 Anwendung. 5Fallen am 1. Juli 2015 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.

Protokollerklärungen zu Absatz 2:

  1. 1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über den 30. Juni 2015 hinaus in der Entgeltgruppe S 10 eingruppiert sind, weil sie keinen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt haben, gelten abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 Teil 2 AVRWü/ I folgende Tabellenwerte:
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
gültig bis 29. Februar 20243.017,833.324,403.477,703.935,684.309,244.616,08
gültig ab 1. März 20243.394,813.718,243.879,974.363,144.757,255.080,96

2Diese Tabellenwerte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – für die Entgeltgruppe S 9 festgelegten Vomhundertsatz.

    2. Bei Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe S 9 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 nach der Fassung vom 30. Juni 2015 in die Entgeltgruppe S 11a gilt bei den Stufen 5 und 6 in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 4 Satz 3 Teil 2 AVR-Wü/I die Entgeltgruppe S 10 mit ihren am 30. Juni 2015 gültigen Tabellenwerten als dazwischen liegende Entgeltgruppe.

(3) 1Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum 1. Juli 2015 aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 1 einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach Absatz 2 höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe ein Entgelt, das dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden, entspricht. 2Soweit sich zum 1. Juli 2015 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – erhöhen, findet § 6 Abs. 4 Satz 4 entsprechende Anwendung.

(4) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe S 9 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1, die am 30. Juni 2015 den Stufen 1 oder 2 zugeordnet sind, finden für die Dauer des Verbleibs in den Stufen 1 und 2 die Tabellenwerte der Stufen 1 und 2 nach dem Stand vom 30. Juni 2015 Anwendung.

(5) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 28a Abs. 7 Satz 1, die nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 28a Abs. 7 Satz 1 ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – geltend gemacht haben und die weiterhin Entgelt nach der Anlage A (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – erhalten, können bis zum 31. Oktober 2016 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – schriftlich beantragen. 2Bei Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern, die von ihrem Antragsrecht nach Satz 1 Gebrauch machen, wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das aus dem diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am 30. Juni 2015 zustehenden Tabellenentgelt, gegebenenfalls zuzüglich eines am 30. Juni 2015 nach § 17 Abs. 4 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I zustehenden Garantiebetrages und einer am 30. Juni 2015 zustehenden Besitzstandszulage nach § 9, besteht. 3Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppen S 8b, S 9 bzw. S 11a zugeordnet. 4Zum 1. Juli 2017 steigen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 5Der weitere Stufenanstieg richtet sich nach § 1 Abs. 2 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Teil 3.1 AVR-Wü/I bzw. § 52 Abs. 2 Teil 3.3 AVR-Wü/I. 6Liegt das Vergleichsentgelt nach Satz 2 über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe S 8b, S 9 bzw. S 11a, werden diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer dem Vergleichsentgelt
entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 7Werden Beschäftigte
vor dem 1. Juli 2017 aus einer individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht. 8Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. 9Die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – für die Entgeltgruppe S 8b, S 9 bzw. S 11a festgelegten Vomhundertsatz. 10§ 28a Abs. 10 findet Anwendung. 11§ 28a Abs. 11 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 31. Januar 2014 der 30. Juni 2015 und an die Stelle des 1. Februar 2014 der 1. Juli 2015 tritt.

(6) 1Ein am 30. Juni 2015 zustehender Strukturausgleich nach § 12 vermindert sich bei Höhergruppierung nach Absatz 2 um den sich daraus ergebenden Höhergruppierungsgewinn. 2Dies gilt auch bei Höhergruppierungen aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 3.