§ 28e Besondere Regelungen hinsichtlich der Stufenlaufzeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter § 1 der Anlage § 56 (VKA) Teil 3.1 AVR-Wü/I oder § 52 Teil 3.3 AVR-Wü/I fallen und weitere Regelungen

(1) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet. 2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.

(2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten in der Fallgruppe 3, die am 1. Oktober 2024 in Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. 2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. 3Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.

(3) Für die Stufenzuordnung gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt, dass die ab dem 1. Oktober 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen beginnt.