(1) 1Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – nicht statt.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Die Zuordnung zu den Entgeltgruppen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – nach der Anlage 1 oder 3 AVR-Wü/II in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung.
(2) Hängt die Eingruppierung nach § 12 (VKA) und § 13 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2017 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn § 12 (VKA) und § 13 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I sowie die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – bereits seit dem Beginn des Dienstverhältnisses gegolten hätten.
(3) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Dezember 2016 eine Zulage nach den Einzelgruppenplänen 31 (Anm. 6), 33 (Anm. 2) oder 34 (Anm. 2) der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVR-Württemberg in der am 31.12.2008 geltenden Fassung) zugestanden hat, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist. 2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Dezember 2016 eine Zulage entsprechend den Einzelgruppenplänen 24 (Anm. 5), 24a (Anm. 3)
oder 27 (Anm. 9) der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVR-Württemberg in der am 31.12.2008 geltenden Fassung) gezahlt wurde, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist.
(3a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Dezember 2016 eine Zulage nach der Sonderregelung ZRW 6 (ARR 9/92) zum Einzelgruppenplan 74 der Berufsgruppeneinteilung K (Anlage 1b AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) zugestanden hat, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist.
(4) 1Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe über Absatz 3 bzw. Absatz 3a hinaus besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – nicht oder in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2017 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist und die Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin erfüllt sind. 2Die Differenz verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
- Absatz 4 findet auf die Regelungen in der Protokollerklärung Nr. 5 des Teils B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) sowie auf § 52 Abs. 4 Teil 3.2 AVR-Wü/I in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung und die Anmerkungen 1 Absatz 2 der Einzelgruppenpläne 71A und 70B der Berufsgruppeneinteilung
K (Anlage 1b AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) und die Anmerkungen 1 Abs. 3 der Einzelgruppenpläne 71B und 73 der Berufsgruppeneinteilung K (Anlage 1b AVR-Württemberg in der am 1. Dezember 2008 geltenden Fassung) keine Anwendung. - Der Betrag der Differenz nach Satz 2 erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent.
(5) Abweichend von Absatz 4 bestimmt sich die Zahlung der Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage nach § 9.
(6) Bei Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ändert sich in den Fällen der Absätze 3, 3a und 4 die Besitzstandszulage entsprechend.
(7) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2016 nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a der Anlage 3 zum BAT von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sind, bleiben für die Dauer ihres über den 31. Dezember 2016 hinaus zu demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit.