§ 29d Überleitung in die Anlage E zum Teil 3.2 und zum Teil 3.3 AVR-Wü/I

(1) 1Die unter die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung (Kr-Anwendungstabelle) fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit

von der Entgeltgruppe der Anlage 4in die Entgeltgruppe der Anlage E
KR 12aP 16
KR 11b P 15
KR 11a P 14
KR 10a P 13
KR 9d P 12
KR 9c P 11
KR 9bP 10
KR 9a P 9
KR 8a P 8
KR 7a P 7
KR 4a P 6
KR 3a P 5

übergeleitet.

2Aus der Stufe 1 der Entgeltgruppen KR 7a und KR 8a erfolgt die Überleitung in die Stufe 2 der Entgeltgruppe P 7 bzw. P 8 der Anlage E zum Teil 3.2 und zum Teil 3.3 AVR-Wü/I unter Mitnahme der in der Stufe 1 zurückgelegten Stufenlaufzeit. 3Erfolgt die Überleitung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppen KR 7a oder KR 8a, wird die Stufenlaufzeit der Stufe 1 auf die Stufenlaufzeit der Stufe 2 der Entgeltgruppe P 7 bzw. P 8 der Anlage E zum Teil 3.2 und zum Teil 3.3 AVR-Wü/I angerechnet. 4Ist durch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in der Anlage E zum Teil 3.2 und zum Teil 3.3 AVR-Wü/I am 1. Januar 2017 die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit neu. 5Haben am 31. Dezember 2016 einer der Entgeltgruppen KR 9a bis KR 11a der Anlage 4 in der bis zum 1. Dezember 2016 gültigen Fassung (Kr-Anwendungstabelle) zugeordnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe eine Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe 6 der Entgeltgruppe der Anlage E zum Teil 3.2 und zum Teil 3.3 AVR-Wü/I, in die sie gemäß Satz 1 übergeleitet werden. 6§ 29b Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.

(2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach § 29b Abs. 1 aus den Stufen 3, 4 oder 5 der Entgeltgruppe P 7 in die Entgeltgruppe P 8 höhergruppiert werden, erhalten zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe P 8
– für die Dauer des Verbleibs in der Stufe 2 der Entgeltgruppe P 8 bei Höhergruppierung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe P 7,
– für die Dauer des Verbleibs in der Stufe 4 der Entgeltgruppe P 8 bei Höhergruppierung aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe P 7,
– für die Dauer des Verbleibs in der Stufe 5 der Entgeltgruppe P 8 bei Höhergruppierung aus der Stufe 5 der Entgeltgruppe P 7
eine monatliche Zulage in Höhe von 46,02 Euro,
sofern und solange sie nach den Anmerkungen 1 Abs. 1 Buchst. b der Einzelgruppenpläne 70A, 71A, 70B, 71B oder 73 der Berufsgruppeneinteilung K (Anlage 1b AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) einen Anspruch auf die monatliche Zulage gehabt hätten. 2Für die Dauer des Verbleibs in der Stufe 5 im Anschluss an die Stufenlaufzeit der Stufe 4 der Entgeltgruppe P 8 bei Höhergruppierung aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe P 7 erhalten die Beschäftigten unter den sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 eine monatliche Zulage in Höhe von 23,01 Euro.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2016 in der Entgeltgruppe KR 7a einer der Stufen 4 bis 6 oder einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 4 der Anlage 4 zu den AVR-Wü/II bzw. in der Entgeltgruppe KR 8a den Stufen 5 oder 6 oder einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 5 der Anlage 4 zu den AVR-Wü/II zugeordnet waren, erhalten solange ihr Bereitschaftsdienstentgelt nach dem Stand vom 31. Dezember 2016, bis das Bereitschaftsdienst­entgelt nach der Anlage G zum Teil 3.2 AVR-Wü/I dieses übersteigt.