§ 3 Überleitung

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 2 werden am Überleitungsstichtag in die Ent-geltgruppe, in der sie nach § 12 i. V. m. Anlage 1 der AVR-Wü/IV bzw. § 1c i. V. m. Anlage 8a AVR-Wü/IV eingruppiert sind, in die AVR-Wü/IV übergeleitet. Dabei sind sie so zu behandeln, als ob die AVR-Württemberg – Fassung auf der Basis der AVR DD – (Viertes Buch) in der jeweils geltenden Fassung seit Beginn ihres Dienstverhältnisses gegolten hätten.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in entsprechender Anwendung des § 15 AVR-Wü/IV bzw. des § 1c i. V. m. Anlage 8a der AVR-Wü/IV entsprechend den Zeiten ihrer unun-terbrochenen Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber einer Stufe ihrer Entgeltgruppe nach den Absät-zen 2, 3, 4 und 6 des § 15 AVR-WÜ/IV bzw. des § 1c i. V. m Anlage 8a der AVR-Wü/IV zugeordnet.

Ist der Betrag aus der sich nach Unterabsatz 1 ergebenden Stufe niedriger als das Tabellen-entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nach § 15 Teil 2 AVR-Wü/I am Tag vor dem Überleitungsstichtag, erfolgt die Zuordnung in eine ihrem bzw. seinem Tabellenentgelt ent-sprechenden individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe der Entgeltgruppe nach Absatz 2. Aus der individuellen Zwischenstufe steigen sie in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe entsprechend den Zeiten nach Absatz 1 Satz 2, höchstens jedoch nach der für die jeweilige Stufe vorgesehenen Einarbeitungs- bzw. Erfahrungszeit, auf.

Die individuelle Zwischenstufe bzw. individuelle Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Teil 1 AVR-Wü/IV) bzw. der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Teil 1 AVR-Wü/IV) für die jeweilige Entgelt-gruppe festgelegten Vomhundertsatz.

(3) Bei Teilzeitmitarbeiterinnen und –mitarbeitern wird das Entgelt nach Absatz 2 auf der Grundlage einer vergleichbaren Vollzeitmitarbeiterin bzw. eines vergleichbaren Vollzeitmit-arbeiters bestimmt.

(4) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im Monat vor der Überleitung oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Grundentgelt nach Absatz 2 so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten.