(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2Abweichend von
Satz 1 treten
a) § 20 am 1. Januar 2007,
b) § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c sowie § 27 am 1. Januar 2006
in Kraft.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 39 Abs. 1:
1Die AVR-Württemberg – Erstes Buch – treten am 1. Januar 2009in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten
a) § 20 am 1. Januar 2010,
b) § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c sowie § 27 am 1. Januar 2009
in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) – nicht besetzt –
(4) Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden
a) die Vorschriften des Abschnitts II einschließlich des Anhangs zu § 9 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats;
b) unabhängig von Buchst. a § 8 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres;
c) die jeweiligen Anlagen A (Bund bzw. VKA) zu § 15 ohne Einhaltung einer
Frist, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2024;
d) der jeweilige § 20 (Bund bzw. VKA) zum 31. Dezember eines jeden Jahres;
e) § 23 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
f) § 26 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
g) – nicht abgedruckt –
h) § 12 (VKA) und § 13 (VKA) mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, jedoch nur insgesamt, frühestens zum 31. Dezember 2020; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen;
i) die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) mit einer Frist von sechs Monaten
zum Schluss eines Kalenderjahres, jedoch nur insgesamt, frühestens zum 1. Dezember 2020; die Nachwirkung wird ausgeschlossen.
Protokollerklärung zum Buchstaben i:
Abweichend von dem Buchstaben i kann Teil B Abschnitt XXIV der Anlage
1 – Entgeltordnung (VKA) mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss
eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2026, schriftlich gekündigt werden.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 39 Abs. 2 bis 4:
Bei einer Kündigung der Tarifverträge oder Teile derselben durch die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes gelten diese Rechtsnormen so lange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.