(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am Tag vor dem Überleitungsstichtag eine Zu-lage nach den Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – bzw. AVR-Württemberg – Zweites Buch – zugestanden hat bzw. denen eine Zulage gezahlt wurde und diese in den AVR-Württemberg – Viertes Buch – nicht, oder in geringerer Höhe entsprechend vereinbart ist, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage bzw. in Höhe der Differenz, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist.
(2) Ein im Zeitpunkt der Überleitung zustehender Strukturausgleich steht nach den Regelungen des § 12 AVR-Wü/II gegebenenfalls i. V. m. § 28a Absatz 11 AVR-Wü/II auch nach der Überleitung zu. Die Regelungen des § 12 AVR-Wü/II bleiben im Übrigen unberührt.
(3) Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.