(1) 1Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird ihre Vergütungsgruppe (§ 12 AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) nach der Anlage 1 den Entgeltgruppen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – zugeordnet. 2Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte die Entgeltordnung gemäß § 51 Teil 3.2 AVR-Wü/I bzw. gem. § 51 Teil 3.3 AVR-Wü/I, soweit sie unter den Geltungsbereich eines dieser Teile fallen.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Januar 2009 bei Fortgeltung der AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung die Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2008 höhergruppiert worden.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Januar 2009 bei Fortgeltung der AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2008 herabgruppiert worden.