(1) Anstelle von § 40 Abs. 1 BT-K wird bestimmt:
Dieser Besondere Teil gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich des TVöD gemäß § 1 Teil 2 AVR-Wü/I, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z. B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet,
beschäftigt sind.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z. B. Pflege-, Altenpflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabilitations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übrigen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungsbereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 40 Abs. 1:
Anstelle der landesbezirklichen Anwendungsvereinbarung tritt der Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission.
Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 40 Abs. 1:
Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen nach Absatz 1 fallen unter den BT-K.
(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil –.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 40 Abs. 2:
Anstelle der Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil – treten die Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – Teil 2.