§ 40 Geltungsbereich

(1) Anstelle von § 40 Abs. 1 BT-B wird bestimmt:

Dieser Besondere Teil gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich des TVöD nach § 1 Teil 2 AVR-Wü/I, wenn sie in

a) Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen,
b) medizinischen Instituten von Heil- und Pflegeeinrichtungen,
c) sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch nicht in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, oder in
d) Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen,

beschäftigt sind, soweit die Einrichtungen nicht vom Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) erfasst werden.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

Auf Lehrkräfte findet § 51 BT-V Anwendung.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Protokollerklärung § 40 Abs. 1:

1Vom Geltungsbereich des BT-B nicht erfasst werden insbesondere Lehrkräfte an Heim- und Internatsschulen. 2Für diese gelten die Sonderregelungen des § 51 BT-V. 3Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen fallen unter den BT-B, soweit diese nicht unter den BT-K fallen.

(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil –:

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 40 Abs. 2:

Anstelle der Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil – treten die Regelungen der AVR – Erstes Buch – Teil 2.