§ 44 Zu § 6 Regelmäßige Arbeitszeit

Hinweis:

In § 44 Absatz 1 Satz 2 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Angabe „Buchst. a“ gestrichen.

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für Beschäftigte der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West ausschließlich der Pausen

a) im Tarifgebiet West abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich,
b) im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich,

ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich,

ab dem 1. Januar 2024 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich und

ab dem 1. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.

Absatz 1 Satz 1 in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung:

1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für Beschäftigte der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA ausschließlich der Pausen abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.

2Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Satz 1 Buchst. a durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 3Satz 2 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/Schüler sowie Praktikantinnen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg; für sie beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 44 Abs. 1:

Anstelle der Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg treten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I. Anstelle der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg treten die Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I.

(2) Für Ärztinnen und Ärzte beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.

(3) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.

(4) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann die tägliche Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.