(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für Beschäftigte der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA ausschließlich der Pausen abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. 2Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Satz 1 durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 3Satz 2 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/Schüler sowie Praktikantinnen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg; für sie beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 44 Abs. 1:
Anstelle der Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg treten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I. Anstelle der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg treten die Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I.
(1a) 1Abweichend von Absatz 1 können Beschäftigte und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 41,5 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren; Beschäftigte und Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen); abweichend von Absatz 2 können Ärztinnen/Ärzte und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 43 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren. 2Bei der Übernahme von Auszubildenden sowie dual Studierenden im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) oder des Tarifvertrages für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD) darf die Vereinbarung gemäß Satz 1 nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. 3Die Erhöhung ist auf maximal 18 Monate zu befristen. 4Verlängerungen sind nur befristet und nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. 5Die Verlängerungen können jeweils bis zu 18 Monate betragen. 6Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 7Soweit tarifvertraglich auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1. 8Näheres kann durch eine Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung geregelt werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1a:
Im Falle der Kündigung gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j wird ab deren Wirksamwerden Absatz 1a und § 44a gestrichen. Laufende individuelle Vereinbarungen nach Satz 1 bleiben für deren vereinbarte Dauer von einer Kündigung unberührt.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 44 Abs. 1a:
- An die Stelle der Beschäftigten und Mitglieder des kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg treten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I und die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber.
- An die Stelle des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) treten die Bestimmungen zum Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) nach Teil 4.7 AVR-Württemberg – Erstes Buch –.
- Der Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD) findet keine Anwendung.
- An die Stelle der Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung tritt eine Dienstvereinbarung nach § 36 MVG.
(2) Für Ärztinnen und Ärzte beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
(3) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.
(4) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann die tägliche Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
