§ 47 Sonderkündigungsrecht der Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsregelung

1Die §§ 45 und 46 können mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn infolge einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes sich materiellrechtliche Auswirkungen ergeben oder weitere Regelungsmöglichkeiten für die Tarifvertragsparteien eröffnet werden. 2Rein formelle Änderungen berechtigen nicht zu einer Ausübung des Sonderkündigungsrechts.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 47:

Bei einer Kündigung der §§ 45 und 46 durch die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes gelten diese Rechtsnormen so lange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.