§ 5 Ärztliche Untersuchung

(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Praktikantinnen bzw. Praktikanten zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach § 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben. Bei der beauftragten Ärztin bzw. dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin bzw. einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin bzw. einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber.

(2) Praktikantinnen bzw. Praktikanten, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind auf ihren Antrag bei Beendigung des Praktikumsverhältnisses ärztlich zu untersuchen.