(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle der AVR-Württemberg – Erstes Buch – wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Dezember 2008 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.
(2) 1Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) oder K (Anlage 1b AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) setzt sich das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 19 Abschnitt B Abs. 5 AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet die AVR-Württemberg – Erstes Buch – am 1. Januar 2009 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein. 3Ferner fließen im Dezember 2008 nach den AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach den AVR-Württemberg – Erstes Buch – nicht mehr vorgesehen sind.4Erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Gesamtvergütung (§ 15 B Abs. 7, § 16 Abs. 4 AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), bildet diese das Vergleichsentgelt.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
1. Finden die AVR-Württemberg – Erstes Buch – am 1. Januar 2009 für beide Personen Anwendung und hat eine der beiden im Dezember 2008 keine Bezüge erhalten wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält die andere Person zusätzlich zu ihrem Entgelt den Differenzbetrag zwischen dem ihr im Dezember 2008 individuell zustehenden Teil des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags und dem vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage.
2. Hat die andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Person im Dezember 2008 aus den in Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält die/der in die AVR-Württemberg – Erstes Buch – übergeleitete Mitarbeiterin/Mitarbeiter zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags als Besitzstandszulage.
3. Ist die andere ortszuschlagsberechtigte oder familienzuschlagsberechtigte Person im Dezember 2008 aus dem kirchlich-diakonischen (§ 34 Abs. 3 Satz 3 bis 5 AVR-Württemberg – Erstes Buch) oder öffentlichen Dienst ausgeschieden, ist das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung der Stufe 2 des Ortszuschlags zu bilden.
4. 1In den Fällen der Nrn. 1 und 2 wird bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage angerechnet. 2Die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen. 3Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die/der andere Mitarbeiterin/Mitarbeiter die Arbeit wieder aufnimmt.
(3) 1Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berufsgruppeneinteilung H (Anlage 1c AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) wird die Grundvergütung als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht die volle Grundvergütung (§ 17 Abs. 5 AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend.
(4) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Januar 2009 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2008 erfolgt. 2§ 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Fällt bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Eingruppierung sich nach dem Vergütungsgruppenplan Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) richtet, im Januar 2009 eine Stufensteigerung mit einer Höhergruppierung zusammen, ist zunächst die Stufensteigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe und danach die Höhergruppierung durchzuführen.
(5) Bei Teilzeitmitarbeiterinnen und -mitarbeitern wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage einer bzw. eines vergleichbaren Vollzeitmitarbeiterin bzw. -mitarbeiters bestimmt.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage einer entsprechenden Vollzeitmitarbeiterin bzw. eines entsprechenden Vollzeitmitarbeiters ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. 2Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages unterbleibt nach Maßgabe des § 19 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
(6) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im Dezember 2008 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 15 B Abs. 3 Unterabs. 6 und § 17 Abs. 3 AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2008 die Arbeit wieder aufgenommen.
(7) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig beschäftigt sind, wird die monatliche Vergütung nach § 46 Abs. 1 bis 4 AVR-Württemberg in der am 31.12.2008 geltenden Fassung als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt.