§ 50 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f beträgt der Zeitzuschlag für Arbeiten an Samstagen von 13 bis 21 Uhr – auch im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit – für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 20 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

(2) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Abs. 5 Satz 1 eine Wechselschichtzulage von 155,00 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Abs. 5 Satz 2 eine Wechselschichtzulage von 0,93 Euro pro Stunde.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu den §§ 6 bis 10 i.V. m. §§ 44 bis 50:

1 Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste etc. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto gem. § 10 Teil 2 AVR-Wü/I gleichzusetzen.
2 Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 Teil 2 AVR-Wü/I durch Dienstvereinbarungen
eingerichtet und geführt werden.

(3)1Zugunsten der Beschäftigten können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung erhöht werden. 2Durch Betriebs-/Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. 3Das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Betriebs-/Personalrats ist zu beachten.

Anstelle von § 50 Abs. 3 Satz 2 BT-K wird bestimmt:

§ 50 Abs. 3 Satz 2 BT-K findet derzeit wegen der Ergänzungsbestimmung zu den §§ 6 bis 8 zur Übernahme von freiwilligen und kurzfristigen Diensten an dienstfreien Tagen einschließlich der Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu der Ergänzungsbestimmung zu den §§ 6 bis 8 keine Anwendung.