(1) 1Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XI Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten Entgelt nach der Anlage E. 2Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A (VKA) Bezug genommen wird, entspricht
die Entgeltgruppe | der Entgeltgruppe |
P 5 | 3 |
P 6 | 4 |
P 7 | 7 |
P 8 | 8 |
P 9, P 10 | 9a |
P 11 | 9b |
P 12 | 9c |
P 13 | 10 |
P 14, P 15 | 11 |
P 16 | 12. |
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 51a Abs. 1 Satz 2:
An die Stelle des Allgemeinen Teils tritt Teil 2 der AVR-Württemberg – Erstes Buch –.
(2) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst nach Teil B Abschnitt XI Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Eingangsstufe in den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 die Stufe 2.
(3) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird von den Beschäftigten im
Pflegedienst nach Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung
(VKA) in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beschäftigte, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuüben haben:
– Erfüllung von Pflegeaufgaben an Patienten von psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, die nicht in diesen Krankenhäusern untergebracht sind,
– dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen.
Ergänzend zur Protokollerklärung zu Absatz 3 wird bestimmt:
Absatz 3 findet keine Anwendung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe P 7 Fallgruppe 1 in der Gemeindekrankenpflege/Gemeindealtenpflege (Diakonie-/Sozial-station) mit entsprechender Tätigkeit.