Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, gilt § 20 (VKA) Abs. 2 Satz 1 in folgender Fassung:
‚1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten
in den Entgeltgruppen P 5 bis P 8 | bis einschließlich Kalenderjahr 2021 | 79,74 Prozent |
ab dem Kalenderjahr 2022 | 84,74 Prozent | |
in den Entgeltgruppen P 9 bis P 16 | 70,48 Prozent |
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.‘