§ 52a Jahressonderzahlung im Bereich der Pflege

Die Jahressonderzahlung beträgt abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 bei Beschäftigten

in den Entgeltgruppen 1 bis 8, S 2 bis S 8b sowie P 5 bis P 8 90 Prozent
in den Entgeltgruppen 9a bis 15, S 9 bis S 18 sowie P 9 bis P 16   85 Prozent

des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 52a:

An die Stelle der Angabe „Entgeltgruppen 9a bis 15“ tritt die Angabe „Entgeltgruppen 9a bis 15Ü“.

Protokollerklärung zu § 52a:

Im Falle der Kündigung gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j wird ab deren Wirksamwerden § 52a gestrichen.