1Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 reduziert sich um einen Prozentpunkt. 2Satz 1 gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte und für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 53a Satz 2:
Anstelle der Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg treten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I.
Protokollerklärung zu § 53a: – nicht abgedruckt –