§ 54 Zu § 20 Jahressonderzahlung

(1) 1Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn ihr
Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet. 2Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember geendet hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums nach § 20 (VKA) Abs. 2 der letzte volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses mit der Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung nur das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sind.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 54 Abs. 1 Satz 2:

In § 54 Abs. 1 Satz 2 tritt bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe befinden, an die Stelle des Tabellenentgelts das sich aus der jeweiligen Zwischen- bzw. Endstufe ergebende Entgelt.

(2) § 20 (VKA) findet auf Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung.

(3) Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, gilt § 20 (VKA) Abs. 2 Satz 1 in folgender Fassung:

1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten

in den Entgeltgruppen P 5 bis P 8bis einschließlich Kalenderjahr 202179,74 Prozent
ab dem Kalenderjahr 202284,74 Prozent
in den Entgeltgruppen P 9 bis P 1670,48 Prozent

des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.‘