1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind mit der Kündigung der entsprechenden Vorschriften des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) zum gleichen Zeitpunkt gekündigt. 3Abweichend von Satz 2 können § 44 Abs. 4, § 52, § 53 und § 53a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2026, schriftlich gekündigt werden. 4Für die Kündigung der Anlage C (VKA) zum TVöD gilt § 39 Abs. 4 Buchst. c entsprechend.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 57:
- Teil 3.3 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
- Bei einer Kündigung des Tarifvertrages oder Teile desselben durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes gelten diese Rechtsnormen solange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.