(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2006 in Kraft. 2Er kann mit einer
Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden. 3§ 47 bleibt unberührt. 4Abweichend von Satz 2 kann § 50
Buchst. a ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden und gilt für die Anlage C zu § 52 Abs. 2, für die Anlage E zu § 52 Abs. 1 Satz 1 sowie für die Anlage G zu § 46 Abs. 4 die Regelung in § 39 Abs. 4 Buchst. c entsprechend.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 58:
- Teil 3.2 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
- Bei einer Kündigung des Tarifvertrages oder Teilen desselben durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes gelten diese Rechtsnormen solange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.
(2) Anstelle von 58 Abs. 2 BT-K wird bestimmt:
Absatz 2 findet keine Anwendung.