(1) Praktikantinnen bzw. Praktikanten haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Praktikantinnen bzw. Praktikanten ihrer Dienstgeberin bzw. ihrem Dienstgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach § 1 erforderliche praktische Tätigkeit der Praktikantinnen bzw. Praktikanten oder berechtigte Interessen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zu beeinträchtigen.
(3) Für die Schadenshaftung der Praktikantinnen bzw. Praktikanten finden die für die bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltenden Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – Teil 2 entsprechende Anwendung.
(4) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers.